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(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
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(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(4a) Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
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(3) Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
(4) § 68 gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach § 68 Abs. 2 hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt § 68 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(4a) Die Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann auch dadurch erfolgen, dass die physisch vor dem Notar anwesenden Parteien die zu errichtende Urkunde wahlweise händisch unterschreiben oder elektronisch signieren und die mit dem Notar elektronisch verbundenen Parteien die zu errichtende Urkunde elektronisch signieren. Wird von einer oder mehreren der physisch vor dem Notar anwesenden Parteien von der Möglichkeit der händischen Unterschrift Gebrauch gemacht, so sind zunächst sämtliche elektronischen Signaturen auf dem elektronisch errichteten Dokument anzubringen. In der Folge ist vom Notar ein Ausdruck dieses Dokuments herzustellen, auf dem sodann die händischen Unterschriften anzubringen sind. Im Anschluss daran hat der Notar den Ausdruck am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar händisch zu unterschreiben und sein Amtssiegel beizufügen. Den auf diese Weise errichteten Notariatsakt hat der Notar in der Folge gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit kann darüber hinaus auch dadurch errichtet werden, dass zunächst das Papierdokument von den physisch vor dem Notar anwesenden Parteien händisch unterschrieben wird, sofern diese nicht elektronisch signieren wollen. In der Folge hat der Notar dieses Dokument den übrigen Parteien elektronisch bereitzustellen. Nach der Anbringung der elektronischen Signaturen durch alle weiteren Parteien hat der Notar das elektronische Dokument mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und den auf diese Weise errichteten Notariatsakt gemäß § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.
(5) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.