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Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der LandesregierungBildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.
Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der LandesregierungBildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.