§ 69a T-SOG Schulbezeichnungen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der LandesregierungBildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der LandesregierungBildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.

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