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(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs§ 4a Bgld. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienenPflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
(3) Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.
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(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs§ 4a Bgld. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienenPflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
(3) Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.