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(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetzdie Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu übermitteln an:betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018LGBl. Nr. 64/2022
(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetzdie Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu übermitteln an:betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018LGBl. Nr. 64/2022