§ 18a StLWFöG

Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetzdie Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu übermitteln an:betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

1.

ersuchte oder beauftragte juristische Personen gemäß § 18,

2.

juristische Personen, die mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut wurden,

3.

Kontrollstellen, sofern diese für die Wahrnehmung von gesetzlich, vertraglich oder richtliniengemäß übertragenen Aufgaben zuständig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018LGBl. Nr. 64/2022

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.08.2022

(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetzdie Landwirtschafts- und Landarbeiterkammer durch Verordnung mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen zu übermitteln an:betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

1.

ersuchte oder beauftragte juristische Personen gemäß § 18,

2.

juristische Personen, die mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut wurden,

3.

Kontrollstellen, sofern diese für die Wahrnehmung von gesetzlich, vertraglich oder richtliniengemäß übertragenen Aufgaben zuständig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018LGBl. Nr. 64/2022

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