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(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.
(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.