§ 25a StGVG

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2021 bis 31.12.9999

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:

1.

§ 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020;

2.

§ 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 05.05.2021

In Kraft vom 10.07.2018 bis 05.05.2021

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:

1.

§ 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020;

2.

§ 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

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