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(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
1. | § 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020; | |||||||||
2. | § 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
1. | § 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020; | |||||||||
2. | § 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021