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(2) § 22c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
(3) § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.
(4) § 156 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.
(2) § 22c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
(3) § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.
(4) § 156 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2018 gilt für Wahlen, bei denen die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.