Art. 4 § 266 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im § 265 Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß § 265 Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Paragraph 265, Absatz eins, genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Paragraph 265, Absatz eins, in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Art. I des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1957, BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“.Im Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. a)Litera aHinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;Hinsichtlich des Paragraph 67, Absatz eins, die Bundesregierung;
    2. b)Litera bhinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, alle Bundesminister.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Absatz 3, des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, alle Bundesminister.
  4. (4)Absatz 4Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.Für die Vollziehung des Absatz 3, gilt der Art. römisch III Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 15.08.2018 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im § 265 Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß § 265 Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Paragraph 265, Absatz eins, genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Paragraph 265, Absatz eins, in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Art. I des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1957, BGBl. Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“.Im Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. a)Litera aHinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;Hinsichtlich des Paragraph 67, Absatz eins, die Bundesregierung;
    2. b)Litera bhinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, alle Bundesminister.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Absatz 3, des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, alle Bundesminister.
  4. (4)Absatz 4Für die Vollziehung des Abs. 3 gilt der Art. III § 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.Für die Vollziehung des Absatz 3, gilt der Art. römisch III Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.

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