§ 716 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffenAnm. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Schadens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im: Abs. 2 genannten Versicherungsträger und der Hauptverband

1.

Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, und

2.

Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen3 aufgehoben durch Art. 1 Z 191, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.BGBl. I Nr. 100/2018)

(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den imAnm.: Abs. 2 genannten Versicherungsträgern5 und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig6 aufgehoben durch Art. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen1 Z 191, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.

(6BGBl. I Nr. 100/2018) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.

(7) Für dieKommt im Falle des Erlöschens eines befristet abgeschlossenen Gesamtvertrages nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträgeoder eines anderen Gesamtvertrages oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge undeiner sonstigen VereinbarungenVereinbarung mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.

(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.03.2019

(1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffenAnm. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Schadens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im: Abs. 2 genannten Versicherungsträger und der Hauptverband

1.

Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, und

2.

Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen3 aufgehoben durch Art. 1 Z 191, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.BGBl. I Nr. 100/2018)

(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den imAnm.: Abs. 2 genannten Versicherungsträgern5 und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig6 aufgehoben durch Art. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen1 Z 191, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.

(6BGBl. I Nr. 100/2018) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.

(7) Für dieKommt im Falle des Erlöschens eines befristet abgeschlossenen Gesamtvertrages nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträgeoder eines anderen Gesamtvertrages oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge undeiner sonstigen VereinbarungenVereinbarung mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.

(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten