§ 36d TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999

Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt oder, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 22.03.2023

Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt oder, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

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