§ 104h BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn

1.

die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder

2.

dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 27.12.2024
(1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn

1.

die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder

2.

dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.

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