§ 7c BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 § 7c BdokGlit seit 31.08.2022 weggefallen. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.

(4) Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(6) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2022
(1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 § 7c BdokGlit seit 31.08.2022 weggefallen. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.

(4) Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(6) Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

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