Anl. 4 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Zu § 7c Abs. 4

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsdie Schulkennzahl der meldenden Schule,
  2. 2.Ziffer 2das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
  3. 3.Ziffer 3die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
  4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum,
  5. 5.Ziffer 5das Geschlecht,
  6. 6.Ziffer 6die Anschrift am Heimatort,
  7. 7.Ziffer 7das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  8. 8.Ziffer 8die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985),
  9. 9.Ziffer 9die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
  10. 10.Ziffer 10die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
  11. 11.Ziffer 11bei nicht erfolgreichem Abschluss:
    1. a)Litera aBildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
    2. b)Litera bSchuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
    3. c)Litera czuletzt besuchte Schulstufe,
    4. d)Litera dBerechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
    5. e)Litera ebereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
    6. f)Litera fbereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
    7. g)Litera gnoch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
    8. h)Litera hbereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
    9. i)Litera ibereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
  12. 12.Ziffer 12die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.
Anl. 4 BdokG seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2022
Zu § 7c Abs. 4

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsdie Schulkennzahl der meldenden Schule,
  2. 2.Ziffer 2das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
  3. 3.Ziffer 3die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
  4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum,
  5. 5.Ziffer 5das Geschlecht,
  6. 6.Ziffer 6die Anschrift am Heimatort,
  7. 7.Ziffer 7das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  8. 8.Ziffer 8die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985),
  9. 9.Ziffer 9die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
  10. 10.Ziffer 10die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
  11. 11.Ziffer 11bei nicht erfolgreichem Abschluss:
    1. a)Litera aBildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
    2. b)Litera bSchuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
    3. c)Litera czuletzt besuchte Schulstufe,
    4. d)Litera dBerechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
    5. e)Litera ebereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
    6. f)Litera fbereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
    7. g)Litera gnoch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
    8. h)Litera hbereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
    9. i)Litera ibereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
  12. 12.Ziffer 12die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.
Anl. 4 BdokG seit 31.08.2022 weggefallen.

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