Anl. 4 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl der meldenden Schule,

2.

das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,

3.

die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,

4.

das Geburtsdatum,

5.

das Geschlecht,

6.

die Anschrift am Heimatort,

7.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

8.

die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),

9.

die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,

10.

die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,

11.

bei nicht erfolgreichem Abschluss:

a)

Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,

b)

Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,

c)

zuletzt besuchte Schulstufe,

d)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,

e)

bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,

f)

bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,

g)

noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,

h)

bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und

i)

bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie

12.

die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Anl. 4 BdokG seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2022
Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl der meldenden Schule,

2.

das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,

3.

die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,

4.

das Geburtsdatum,

5.

das Geschlecht,

6.

die Anschrift am Heimatort,

7.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

8.

die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),

9.

die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,

10.

die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,

11.

bei nicht erfolgreichem Abschluss:

a)

Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,

b)

Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,

c)

zuletzt besuchte Schulstufe,

d)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,

e)

bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,

f)

bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,

g)

noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,

h)

bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und

i)

bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie

12.

die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Anl. 4 BdokG seit 31.08.2022 weggefallen.

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