§ 37b KBGG Datenlöschung

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 37b.Paragraph 37 b,

Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist. Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat die personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
§ 37b.Paragraph 37 b,

Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist. Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat die personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.

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