§ 8b NÖ JG Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8

NÖ Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Ergänzungsregisterzahl, Kennziffer Unternehmensregister, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

3.

Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß § 3.

(2) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist.

(3) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(4) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß §§ 5 bis 8 gestattet.

Stand vor dem 05.11.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 05.11.2018

(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Ergänzungsregisterzahl, Kennziffer Unternehmensregister, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

3.

Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß § 3.

(2) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist.

(3) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(4) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß §§ 5 bis 8 gestattet.

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