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Legende:
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(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß § 8a die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:
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(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 8a nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
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(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß § 8a gestattet.
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(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zwecke der finanziellen Abwicklung der Förderung gemäß § 8a die folgenden personenbezogenen Daten der Studierenden oder des Studierenden an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Studierende oder der Studierende den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln:
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(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 8a nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
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(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß § 8a gestattet.