§ 87a AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,
    1. 1.Ziffer einsUnfälle zu vermeiden sowie
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines Unfalls
      1. a)Litera adessen Auswirkungen abzumildern,
      2. b)Litera bzu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
      3. c)Litera czu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.
  2. (2)Absatz 2Um das in Abs. 1 genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten SicherheitskonzeptesUm das in Absatz eins, genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes
    1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
    2. 2.Ziffer 2anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
    3. 3.Ziffer 3anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
    4. 4.Ziffer 4Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
    5. 5.Ziffer 5schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie
    6. 6.Ziffer 6eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.
§ 87a AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,
    1. 1.Ziffer einsUnfälle zu vermeiden sowie
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines Unfalls
      1. a)Litera adessen Auswirkungen abzumildern,
      2. b)Litera bzu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
      3. c)Litera czu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.
  2. (2)Absatz 2Um das in Abs. 1 genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten SicherheitskonzeptesUm das in Absatz eins, genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes
    1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
    2. 2.Ziffer 2anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
    3. 3.Ziffer 3anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
    4. 4.Ziffer 4Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
    5. 5.Ziffer 5schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie
    6. 6.Ziffer 6eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.
§ 87a AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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