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Barauslagen(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz anfallenerwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom AntragstellerProjektwerber zu tragen. Die Behörde hatkann dem AntragstellerProjektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch Bescheid aufzutragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.
Barauslagen(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz anfallenerwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom AntragstellerProjektwerber zu tragen. Die Behörde hatkann dem AntragstellerProjektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch Bescheid aufzutragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.