§ 24a TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben die in der Anlage 9a festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten§ 24a TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten unbeschadet des Abs. 1 die Anforderungen nach Anlage 1 sowie zusätzlich die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben die in der Anlage 9a festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten§ 24a TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten unbeschadet des Abs. 1 die Anforderungen nach Anlage 1 sowie zusätzlich die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

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