Art. 1 § 9 PornG (weggefallen)

Pornographiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Art. 1 § 9 PornG seit 31.12.1988 weggefallen. (1) Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.

(2) Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 14.05.1950 bis 31.12.1988
Art. 1 § 9 PornG seit 31.12.1988 weggefallen. (1) Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.

(2) Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten