Art. 3 § 15 PornG Verbotene Ankündigungen.

Pornographiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
    1. a)Litera ain Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des § 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des Paragraph 2, anstößigen Inhalt hinzuweisen;
    2. b)Litera bin Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
  2. (2)Absatz 2Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
  3. (3)Absatz 3Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Absatz eins, verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß Paragraph 37, des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
    1. a)Litera ain Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des § 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des Paragraph 2, anstößigen Inhalt hinzuweisen;
    2. b)Litera bin Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
  2. (2)Absatz 2Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
  3. (3)Absatz 3Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Absatz eins, verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß Paragraph 37, des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.

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