Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn während des Bezugs von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erzielt wird, wird folgenden Personen einmalig als Förderung ein Beschäftigungsbonus plus zugesagt:
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Höhe des Beschäftigungsbonus beträgt 8 vH des 12-fachen Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1entfällt; LGBl.(3) Der Beschäftigungsbonus plus ist eine Leistung des Landes für Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und muss binnen drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß AbsNr. 1 mit Ansuchen geltend gemacht werden39/2021 vom 15. Juli 2021
(1) Wenn während des Bezugs von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erzielt wird, wird folgenden Personen einmalig als Förderung ein Beschäftigungsbonus plus zugesagt:
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Höhe des Beschäftigungsbonus beträgt 8 vH des 12-fachen Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1entfällt; LGBl.(3) Der Beschäftigungsbonus plus ist eine Leistung des Landes für Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und muss binnen drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß AbsNr. 1 mit Ansuchen geltend gemacht werden39/2021 vom 15. Juli 2021