§ 6a Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 § 6a Katastrophenhilfegesetz, LGBlBgld. NrRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2024
Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 § 6a Katastrophenhilfegesetz, LGBlBgld. NrRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

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