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(2) Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung, ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(2) Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung, ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.