§ 60d Wr. KAG (weggefallen)

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz ist § 17 Abs. 1 § 60d bis 5 sinngemäß anzuwendenWr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.10.2019
Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz ist § 17 Abs. 1 § 60d bis 5 sinngemäß anzuwendenWr. KAG seit 18.10.2019 weggefallen.

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