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(1) Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 6, § 26a und § 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und Abs. 6, § 13 Abs. 2 lit. k, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 6, § 26a und § 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und Abs. 6, § 13 Abs. 2 lit. k, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.