§ 5a LHG 2017

Landeshaushaltsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) im Verantwortungsbereich des Landes nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) für das Land Salzburg wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen des Landes an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) im Verantwortungsbereich des Landes nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) für das Land Salzburg wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen des Landes an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.

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