§ 5c LHG 2017 (Anm: entfallen auf Grund

Landeshaushaltsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Neue Haftungen dürfen nur eingegangen werden

1.

nach Maßgabe der §§ 5 bis 5e sowie der sonst für Haftungen geltenden Bestimmungen und

2.

wenn die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

(1) Neue Haftungen dürfen nur eingegangen werden

1.

nach Maßgabe der §§ 5 bis 5e sowie der sonst für Haftungen geltenden Bestimmungen und

2.

wenn die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

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