§ 5e LHG 2017 (Anm: entfallen auf Grund

Landeshaushaltsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.

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