Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß § 132 oder § 132a in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.
(3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.
(2) Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß § 132 oder § 132a in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.
(3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.