§ 132d NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstfähige beamtete Bedienstete, die entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind und das 50. Lebensjahr vollendet haben, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass sie unwiderruflich in eine höchstens fünf Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung dauernd zugeordnet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den beamteten Bediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Die beamteten Bediensteten haben zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Beamtete Bedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung ohne einer allfälligen Ermittlung des Stichtages gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dauernd zugeordnet. Abweichend von § 24 Abs. 3 letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.Beamtete Bedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung ohne einer allfälligen Ermittlung des Stichtages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dauernd zugeordnet. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4Beamtete Bedienstete, deren Dienstbezug sich infolge einer gemäß Abs. 3 erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Dienstbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im folgenden Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Dienstbezug und dem Durchschnitt des Dienstbezuges der letzten fünf Jahre vor der ZuordnungBeamtete Bedienstete, deren Dienstbezug sich infolge einer gemäß Absatz 3, erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Dienstbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im folgenden Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Dienstbezug und dem Durchschnitt des Dienstbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
    • Strichaufzählungim ersten und zweiten Jahr zu 75%
    • Strichaufzählungim dritten und vierten Jahr zu 50%
    • Strichaufzählungim fünften und sechsten Jahr zu 25%.
    Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Auf Vertragsbedienstete sind die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete sind die Absatz eins bis 3 und Absatz 4, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDienstfähige beamtete Bedienstete, die entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind und das 50. Lebensjahr vollendet haben, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass sie unwiderruflich in eine höchstens fünf Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung dauernd zugeordnet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den beamteten Bediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Die beamteten Bediensteten haben zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Beamtete Bedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung ohne einer allfälligen Ermittlung des Stichtages gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dauernd zugeordnet. Abweichend von § 24 Abs. 3 letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.Beamtete Bedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung ohne einer allfälligen Ermittlung des Stichtages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dauernd zugeordnet. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4Beamtete Bedienstete, deren Dienstbezug sich infolge einer gemäß Abs. 3 erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Dienstbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im folgenden Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Dienstbezug und dem Durchschnitt des Dienstbezuges der letzten fünf Jahre vor der ZuordnungBeamtete Bedienstete, deren Dienstbezug sich infolge einer gemäß Absatz 3, erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Dienstbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im folgenden Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Dienstbezug und dem Durchschnitt des Dienstbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
    • Strichaufzählungim ersten und zweiten Jahr zu 75%
    • Strichaufzählungim dritten und vierten Jahr zu 50%
    • Strichaufzählungim fünften und sechsten Jahr zu 25%.
    Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Auf Vertragsbedienstete sind die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete sind die Absatz eins bis 3 und Absatz 4, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

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