§ 15a TGHKG 2013 Pflichten des Betreibers

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

  1. a)Litera adie Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
  2. b)Litera bAufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
  3. c)Litera cAufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
  4. d)Litera dAufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22;Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Paragraph 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach Paragraph 22 ;,
  5. e)Litera eeinen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, sofern das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist;
  6. f)Litera feine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach § 15 Abs. 9 oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.

a)

die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;

b)

Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;

c)

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

d)

Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.2023

Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

  1. a)Litera adie Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
  2. b)Litera bAufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
  3. c)Litera cAufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
  4. d)Litera dAufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22;Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Paragraph 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach Paragraph 22 ;,
  5. e)Litera eeinen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, sofern das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist;
  6. f)Litera feine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach § 15 Abs. 9 oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.

a)

die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;

b)

Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach § 15 Abs. 9 oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;

c)

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

d)

Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach § 22.

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