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(2) Die Abrechenbarkeit von einzelnen Leistungen der Krankenanstalten durch den Fonds setzt voraus
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(3LGBl.Nr. 96/2017) Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen und den Grundsätzen der Planung im Sinn des Art. 4 der Vereinbarung entsprechen, finanzieren. Dazu gehören insbesondere Projekte der integrierten Versorgung (wie Disease-Management-Programme und das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.
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(2) Die Abrechenbarkeit von einzelnen Leistungen der Krankenanstalten durch den Fonds setzt voraus
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(3LGBl.Nr. 96/2017) Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen und den Grundsätzen der Planung im Sinn des Art. 4 der Vereinbarung entsprechen, finanzieren. Dazu gehören insbesondere Projekte der integrierten Versorgung (wie Disease-Management-Programme und das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.
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