§ 7a Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommensanalyse der von § 2 umfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Landes zu erstellen. Dieser Bericht hat zumindest Angaben über

1.

die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen Berufsgruppen (Abs 2), und zwar getrennt für den Bereich der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) und den Bereich der sonstigen Landesverwaltung;

2.

das Medianeinkommen von Frauen und Männern aufgegliedert nach Berufsgruppen (Abs 2)

zu umfassen und Angaben über die jeweiligen Jahresbruttoeinkommen sowie den Unterschied im Einkommen zwischen Männern und Frauen (den geschlechtsspezifischen Einkommensabstand) zu enthalten. Für die mit Sonderverträgen beschäftigten Bediensteten sind gesonderte Auswertungen zu erstellen. Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.

(2) Berufsgruppen im Sinn des Abs 1 fassen die im gemäß § 2 umschriebenen Landesdienst ausgeübten Tätigkeiten nach berufssystematischen Gesichtspunkten zusammen (zB Topmanagement, mittleres Management, Assistenz, Expertendienst, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Primarärztinnen und -ärzte, Ober-, Fach- und Sekundarärztinnen und -ärzte, Ärzte und Ärztinnen in Ausbildung, leitendes Pflegepersonal, medizinisch-technische Dienste, medizinische Assistenzberufe).

(3) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Er hat auch Aussagen und Auswertungen zu den geschlechtsspezifischen Auswirkungen des mit dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz eingeführten neuen Gehaltssystems zu enthalten.

(4) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung im Rahmen des Internetauftrittes des Landes zu veröffentlichen. Die Leiterinnen und LeiternLeiter der Dienststellen, die zuständigen Organe der Dienstnehmervertretungen sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind von dieser Veröffentlichung zu verständigen.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 24.07.2019

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommensanalyse der von § 2 umfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Landes zu erstellen. Dieser Bericht hat zumindest Angaben über

1.

die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen Berufsgruppen (Abs 2), und zwar getrennt für den Bereich der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) und den Bereich der sonstigen Landesverwaltung;

2.

das Medianeinkommen von Frauen und Männern aufgegliedert nach Berufsgruppen (Abs 2)

zu umfassen und Angaben über die jeweiligen Jahresbruttoeinkommen sowie den Unterschied im Einkommen zwischen Männern und Frauen (den geschlechtsspezifischen Einkommensabstand) zu enthalten. Für die mit Sonderverträgen beschäftigten Bediensteten sind gesonderte Auswertungen zu erstellen. Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.

(2) Berufsgruppen im Sinn des Abs 1 fassen die im gemäß § 2 umschriebenen Landesdienst ausgeübten Tätigkeiten nach berufssystematischen Gesichtspunkten zusammen (zB Topmanagement, mittleres Management, Assistenz, Expertendienst, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Primarärztinnen und -ärzte, Ober-, Fach- und Sekundarärztinnen und -ärzte, Ärzte und Ärztinnen in Ausbildung, leitendes Pflegepersonal, medizinisch-technische Dienste, medizinische Assistenzberufe).

(3) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Er hat auch Aussagen und Auswertungen zu den geschlechtsspezifischen Auswirkungen des mit dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz eingeführten neuen Gehaltssystems zu enthalten.

(4) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung im Rahmen des Internetauftrittes des Landes zu veröffentlichen. Die Leiterinnen und LeiternLeiter der Dienststellen, die zuständigen Organe der Dienstnehmervertretungen sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind von dieser Veröffentlichung zu verständigen.

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