§ 25a T-WO Walddatenbank

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.

(2) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.

(3) Die Walddatenbank dient:

a)

der Abwicklung der organisatorischen Belange der Forsttagsatzungskommissionen, insbesondere der Mitgliederverwaltung und der Vorbereitung der Sitzungen;

b)

der Dokumentation der Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;

c)

der Abwicklung der Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg von Umlaufbeschlüssen;

d)

der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a gefassten Beschlüsse;

e)

als zentrales Informationsinstrument für den Landesforstdienst und die Gemeindewaldaufseher;

f)

der Aufbereitung von öffentlichen Informationen über die Verhältnisse im Wald.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a)

die Einrichtung der Walddatenbank, insbesondere hinsichtlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, sowie

b)

die Funktionen der Walddatenbank

zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.
  2. (2)Absatz 2Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach Paragraph 2, Ziffer 2, bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
  3. (3)Absatz 3Die Walddatenbank dient:
    1. a)Litera ader Abwicklung der organisatorischen Belange der Forsttagsatzungskommissionen, insbesondere der Mitgliederverwaltung und der Vorbereitung der Sitzungen;
    2. b)Litera bder Dokumentation der Anträge nach § 22 Abs. 1 sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;der Dokumentation der Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;
    3. c)Litera cder Abwicklung der Verfahren über Anträge nach § 22 Abs. 1 im Weg von Umlaufbeschlüssen;der Abwicklung der Verfahren über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, im Weg von Umlaufbeschlüssen;
    4. d)Litera dder Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Anträge nach § 22 Abs. 1 gefassten Beschlüsse;der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, gefassten Beschlüsse;
    5. e)Litera eals zentrales Informationsinstrument für den Landesforstdienst und die Gemeindewaldaufseher;
    6. f)Litera fder Aufbereitung von öffentlichen Informationen über die Verhältnisse im Wald;
    7. g)Litera gder Dokumentation der Anmeldungen nach § 41.der Dokumentation der Anmeldungen nach Paragraph 41,
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Einrichtung der Walddatenbank, insbesondere hinsichtlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, sowie
    2. b)Litera bdie Funktionen der Walddatenbank
    zu erlassen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
(1) Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.

(2) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.

(3) Die Walddatenbank dient:

a)

der Abwicklung der organisatorischen Belange der Forsttagsatzungskommissionen, insbesondere der Mitgliederverwaltung und der Vorbereitung der Sitzungen;

b)

der Dokumentation der Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;

c)

der Abwicklung der Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg von Umlaufbeschlüssen;

d)

der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a gefassten Beschlüsse;

e)

als zentrales Informationsinstrument für den Landesforstdienst und die Gemeindewaldaufseher;

f)

der Aufbereitung von öffentlichen Informationen über die Verhältnisse im Wald.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a)

die Einrichtung der Walddatenbank, insbesondere hinsichtlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, sowie

b)

die Funktionen der Walddatenbank

zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.
  2. (2)Absatz 2Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach Paragraph 2, Ziffer 2, bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
  3. (3)Absatz 3Die Walddatenbank dient:
    1. a)Litera ader Abwicklung der organisatorischen Belange der Forsttagsatzungskommissionen, insbesondere der Mitgliederverwaltung und der Vorbereitung der Sitzungen;
    2. b)Litera bder Dokumentation der Anträge nach § 22 Abs. 1 sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;der Dokumentation der Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide;
    3. c)Litera cder Abwicklung der Verfahren über Anträge nach § 22 Abs. 1 im Weg von Umlaufbeschlüssen;der Abwicklung der Verfahren über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, im Weg von Umlaufbeschlüssen;
    4. d)Litera dder Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Anträge nach § 22 Abs. 1 gefassten Beschlüsse;der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, gefassten Beschlüsse;
    5. e)Litera eals zentrales Informationsinstrument für den Landesforstdienst und die Gemeindewaldaufseher;
    6. f)Litera fder Aufbereitung von öffentlichen Informationen über die Verhältnisse im Wald;
    7. g)Litera gder Dokumentation der Anmeldungen nach § 41.der Dokumentation der Anmeldungen nach Paragraph 41,
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Einrichtung der Walddatenbank, insbesondere hinsichtlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, sowie
    2. b)Litera bdie Funktionen der Walddatenbank
    zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten