§ 51d T-WO (weggefallen)

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat auf der Grundlage einer Ausschreibung nach den vergaberechtlichen Vorschriften mit Luftfahrtunternehmen möglichst Verträge über die vorsorgliche Bereitstellung von Luftfahrzeugen zur Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden abzuschließen. Solche Verträge haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. a)Litera aden Leistungsumfang, insbesondere die Anzahl der im Einsatzfall bedarfsweise zur Verfügung zu stellenden Luftfahrzeuge, die Einsatzbereitschaft, die technischen Anforderungen an die Luftfahrzeuge und ihre Ausstattung und die Anforderungen an das Bedienpersonal;
    2. b)Litera bdie Vergütung, die das Luftfahrtunternehmen im Einsatzfall erhält;
    3. c)Litera cdie Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen; dabei kann mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen werden, dass die Abrechnung der Luftfahrtunternehmen ihm gegenüber direkt erfolgt;
    4. d)Litera ddie Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen;
    5. e)Litera edie Verpflichtung, mit der Landeswarnzentrale zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen zu entsprechen;
    6. f)Litera fVertragsstrafen (Pönalen) und Sicherstellungen.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 im Bote für Tirol kundzumachen.Vor dem Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, im Bote für Tirol kundzumachen.
§ 51d T-WO seit 09.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat auf der Grundlage einer Ausschreibung nach den vergaberechtlichen Vorschriften mit Luftfahrtunternehmen möglichst Verträge über die vorsorgliche Bereitstellung von Luftfahrzeugen zur Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden abzuschließen. Solche Verträge haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. a)Litera aden Leistungsumfang, insbesondere die Anzahl der im Einsatzfall bedarfsweise zur Verfügung zu stellenden Luftfahrzeuge, die Einsatzbereitschaft, die technischen Anforderungen an die Luftfahrzeuge und ihre Ausstattung und die Anforderungen an das Bedienpersonal;
    2. b)Litera bdie Vergütung, die das Luftfahrtunternehmen im Einsatzfall erhält;
    3. c)Litera cdie Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen; dabei kann mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen werden, dass die Abrechnung der Luftfahrtunternehmen ihm gegenüber direkt erfolgt;
    4. d)Litera ddie Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen;
    5. e)Litera edie Verpflichtung, mit der Landeswarnzentrale zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen zu entsprechen;
    6. f)Litera fVertragsstrafen (Pönalen) und Sicherstellungen.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 im Bote für Tirol kundzumachen.Vor dem Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, im Bote für Tirol kundzumachen.
§ 51d T-WO seit 09.07.2024 weggefallen.

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