§ 11 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Prädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:

1.

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

3.

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

4. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2016)

5.

„Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat; bei einem Wein, der den Bedingungen für Trockenbeerenauslese entspricht, und aus der Freistadt Rust stammt, darf die Verkehrsbezeichnung „Trockenbeerenauslese“ durch die Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch“ ersetzt werden. Bei einem anderen Wein oder Weinbauerzeugnis darf die Bezeichnung „Ausbruch“ nicht angegeben werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese, Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.

6.

„Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

7.

„Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ mit dem Zusatz einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen allein nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind,

2.

eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde,

3.

keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und

4.

keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen und Auslesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. MaiApril des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegebenzur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 13.06.2016

(1) Prädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:

1.

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“ ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese“ oder „Auslesewein“ ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

3.

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“ ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

4. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2016)

5.

„Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat; bei einem Wein, der den Bedingungen für Trockenbeerenauslese entspricht, und aus der Freistadt Rust stammt, darf die Verkehrsbezeichnung „Trockenbeerenauslese“ durch die Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch“ ersetzt werden. Bei einem anderen Wein oder Weinbauerzeugnis darf die Bezeichnung „Ausbruch“ nicht angegeben werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese, Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 g/l nicht überschreiten.

6.

„Eiswein“ ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

7.

„Strohwein“ oder „Schilfwein“ ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat. Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden. Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ mit dem Zusatz einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen allein nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind,

2.

eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde,

3.

keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und

4.

keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen und Auslesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. MaiApril des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegebenzur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

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