§ 13 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) „Österreichischer SektQualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer QualitätsschaumweinSektdarfdürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

1.

ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde und

2.

in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. darfdürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Die geschützten UrsprungsbezeichnungenDer Bundesminister für österreichischenLand- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g.Ug. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, Sekt g.U.„Reserve“ oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung Districtus Austriae ControllatusGroße Reserve festlegen.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) „Österreichischer SektQualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer QualitätsschaumweinSektdarfdürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

1.

ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde und

2.

in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Österreichischer Qualitätsschaumwein“ mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und Sekt g.U. darfdürfen in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Die geschützten UrsprungsbezeichnungenDer Bundesminister für österreichischenLand- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g.Ug. U. in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, Sekt g.U.„Reserve“ oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung Districtus Austriae ControllatusGroße Reserve festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten