§ 19 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen.

(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn

1.

Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2.

Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,

3.

Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

4.

zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder

5.

Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9, entsprechen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2016)

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen.

(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn

1.

Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2.

Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,

3.

Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

4.

zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder

5.

Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9, entsprechen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2016)

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