§ 20 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.

(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 anzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.

(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 anzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.

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