§ 23 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9 0009000 kg Weintrauben oder 6 750 l6750l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. DerNach Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe § 24) beträgt diese Hektarhöchstmenge 10000 kg Weintrauben oder 7500 l Wein. Bis zur Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 07.08.2013 bis 13.06.2016

(1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9 0009000 kg Weintrauben oder 6 750 l6750l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. DerNach Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe § 24) beträgt diese Hektarhöchstmenge 10000 kg Weintrauben oder 7500 l Wein. Bis zur Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

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