§ 24 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) BeiDie Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) gemäß den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hat auf der Bundeskellereiinspektion ist vor dem EndeGrundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotesintegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 85g67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 1234165/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und automationsunterstützt(EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, zu führenerfolgen. In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und RebsortenRebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen. Die Länder können die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder LandesIm Bundesministerium für Land-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere DatenForstwirtschaft, Umwelt und UnterlagenWasserwirtschaft sind in einer nachvollziehbarenautomationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) für jeden Betrieb die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten Daten von Ernte- und geordneten FormErzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu übermittelnüberprüfen.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß § 26 Abs. 1.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) BeiDie Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) gemäß den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hat auf der Bundeskellereiinspektion ist vor dem EndeGrundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotesintegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 85g67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 1234165/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und automationsunterstützt(EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, zu führenerfolgen. In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und RebsortenRebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen. Die Länder können die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder LandesIm Bundesministerium für Land-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere DatenForstwirtschaft, Umwelt und UnterlagenWasserwirtschaft sind in einer nachvollziehbarenautomationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) für jeden Betrieb die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten Daten von Ernte- und geordneten FormErzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu übermittelnüberprüfen.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß § 26 Abs. 1.

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