§ 26 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) BeiAuf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfenQualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden.

(2) In einer automationsunterstützten WeindatenbankÜbersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.

(3) Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der nach den Landesgesetzen für die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragenFührung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und regelmäßigForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.

(4) Pflanzrechte, welche gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und zu aktualisierendiesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) BeiAuf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfenQualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden.

(2) In einer automationsunterstützten WeindatenbankÜbersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.

(3) Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der nach den Landesgesetzen für die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragenFührung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und regelmäßigForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.

(4) Pflanzrechte, welche gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und zu aktualisierendiesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.

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