§ 37 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.

(2) ObstdessertweinDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durchUmwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertemvon Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wirdfestzulegen.

(3) Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.

(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muss die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:

1.

Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Sitz hat, zu enthalten.

2.

Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch entsprechende Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für...“, „abgefüllt durch...“, „Hersteller“, „hergestellt durch...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“ oder „importiert durch...“ wiederzugeben.

(7) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten mit höchstens einer Dezimalstelle anzugeben. Er ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen bis 20 cl mindestens 2 mm, über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und über 100 cl mindestens 5 mm hoch sein müssen. Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus den für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0% vol. über- oder unterschreiten.

(8) Das Nennvolumen ist in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheiten anzugeben. Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von 5 cl mindestens 2 mm, über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm, über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und über 100 cl mindestens 6 mm hoch sein müssen.

(9) Bei Obstwein ist auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13, verwendet wurden. Bei Apfel- und Birnenwein ist auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3, verwendet wurden.

(10) Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ anzugeben.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013

(1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.

(2) ObstdessertweinDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durchUmwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertemvon Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wirdfestzulegen.

(3) Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.

(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muss die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

(6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:

1.

Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Sitz hat, zu enthalten.

2.

Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch entsprechende Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für...“, „abgefüllt durch...“, „Hersteller“, „hergestellt durch...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“ oder „importiert durch...“ wiederzugeben.

(7) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten mit höchstens einer Dezimalstelle anzugeben. Er ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen bis 20 cl mindestens 2 mm, über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und über 100 cl mindestens 5 mm hoch sein müssen. Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus den für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0% vol. über- oder unterschreiten.

(8) Das Nennvolumen ist in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheiten anzugeben. Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von 5 cl mindestens 2 mm, über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm, über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und über 100 cl mindestens 6 mm hoch sein müssen.

(9) Bei Obstwein ist auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe gemäß der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13, verwendet wurden. Bei Apfel- und Birnenwein ist auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel in der Kennzeichnung hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3, verwendet wurden.

(10) Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ anzugeben.

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