§ 13a Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art§ 13a Wr. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABlLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014, S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 22.12.2017 bis 10.11.2022
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art§ 13a Wr. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABlLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014, S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

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