§ 20a StKJHG-DVO Kostenzuschuss zur Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 315,98277,44 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (Paragraph 9,) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 315,98 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 315,98277,44 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (Paragraph 9,) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 315,98 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

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