§ 14a K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art§ 14a K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 13.12.2017 bis 09.08.2021
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art§ 14a K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

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