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(2) Endet eine Funktion, so werden der Berechnung einer einmaligen Entschädigung Zeiten vorangegangener Funktionen zugezählt, soferne für diese eine einmalige Entschädigung nicht geleistet wurde. Für die Berechnung dieser Zeiten gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 30 dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Eine angewiesene einmalige Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ausscheiden aus einer Funktion, eine der im Abs. 1 angeführten Funktionen übernommen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 8/1983
(2) Endet eine Funktion, so werden der Berechnung einer einmaligen Entschädigung Zeiten vorangegangener Funktionen zugezählt, soferne für diese eine einmalige Entschädigung nicht geleistet wurde. Für die Berechnung dieser Zeiten gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 30 dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Eine angewiesene einmalige Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ausscheiden aus einer Funktion, eine der im Abs. 1 angeführten Funktionen übernommen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 8/1983