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(2) Als Ruhebezug nach Abs§ 25a Stmk. 1 gilt der Ruhebezug der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entsprichtBG seit 31.12.2008 weggefallen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996
(2) Als Ruhebezug nach Abs§ 25a Stmk. 1 gilt der Ruhebezug der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entsprichtBG seit 31.12.2008 weggefallen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996