§ 39a Stmk. BG (weggefallen)

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdruckes „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Artikeln IV und V dieses Gesetzes“,

2.

an die Stelle des Ausdruckes „der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes“ tritt der Ausdruck „Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz“.

Anm§ 39a Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993

BG seit 30.06.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.06.1996
Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13c des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdruckes „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Artikeln IV und V dieses Gesetzes“,

2.

an die Stelle des Ausdruckes „der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes“ tritt der Ausdruck „Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz“.

Anm§ 39a Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993

BG seit 30.06.1996 weggefallen.

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